Beauftragung eines Rechtsanwalts

Ausgangssituation

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen Arbeitgeber und Betriebsrat zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes vertrauensvoll zusammenarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Trotzdem gibt es im betrieblichen Alltag naturgemäß immer wieder Konfliktsituationen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, was angesichts ihrer gegensätzlichen Interessen auch nicht weiter verwunderlich ist.

Derartige Meinungsverschiedenheiten über die dem Betriebsrat durch das BetrVG eingeräumten Rechte und Pflichten sind angesichts des Umfangs und der Komplexität des BetrVG praktisch unvermeidlich. Dabei ist es für beide Seiten oft schwierig einzuschätzen, wer denn nun im Recht ist.

Natürlich hat der Arbeitgeber in derartigen Fällen die besseren Karten. Er kann frei entscheiden kann, ob er zur Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber dem Betriebsrat einen Rechtsanwalt beauftragt oder anderweitig juristischen Sachverstand einholt. Häufig verfügt er auch über eine fachkundige Personalabteilung oder Rechtsabteilung.

Demgegenüber sieht die Situation für den Betriebsrat etwas anders aus. Der Betriebsrat verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel, mit denen er einen Rechtsanwalt bezahlen kann. Und nur in den seltensten Fällen befindet sich im Betriebsratsgremium ein Mitglied mit entsprechenden Fachkenntnissen.

Anspruch auf Kostenübernahme

Aus diesen Gründen sieht das Gesetzt vor, dass sich der BR in bestimmten Fällen auf Kosten des Arbeitgebers von einem Rechtsanwalt beraten lassen und diesen mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragen darf.

Das Betriebsverfassungsgesetz enthält verschiedene Bestimmungen, die dem Betriebsrat die Inanspruchnahme der Dienste eines Anwalts ermöglichen und den Arbeitgeber zur Übernahme der Kosten verpflichten.

Die wichtigste ist § 40 Abs. 1 BetrVG. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Zu diesen Kosten gehören zum einen die Kosten, die durch eine eigentliche Tätigkeit anfallen, wie z.B.

  • eingerichteter Büroraum
  • Büromaterial, Fachliteratur
  • Kommunikationstechnik, wie PC, Internetanschluss, usw.
  • Büropersonal 
  • Übernahme vom Schulungskosten
  • Bezahlte Freistellung von der Arbeit während der BR-Tätigkeit

Daneben zählen hierzu aber auch die Kosten, die durch die (gerichtliche und außergerichtliche) Verfolgung oder Verteidigung von Rechten des Betriebsrats entstehen.

Unter § 40 Abs. 1 BetrVG fallen auch die Honorare eines Rechtsanwalts, den der Betriebsrat für die Durchsetzung seiner Rechte beauftragt hat.

Dabei kann man grob 3 Gruppen unterscheiden. In Betracht kommen:

  • Die außergerichtliche Beratung und Vertretung des BR
  • Die Vertretung in einem gerichtlichen Beschlussverfahren oder Einigungsstellenverfahren,
  • Daneben auch eine Beauftragung als Sachverständiger