Richtig Vererben

Vorsicht bei Testamenten!

Auf die Gestaltung der Erbfolge sollte man besondere Aufmerksamkeit richten. Denn mit relativ wenig Aufwand lassen sich hier leicht 5- bis 6-stellige Beträge an Erbschaftssteuer sparen.

Steuerfalle “Berliner Testament”

Schon bei mittleren Vermögen ist das (von unerfahren Beratern häufig empfohlene) sog. „Berliner Testament“ extrem ungünstig. Dies zeigt das folgende Beispiel, bei dem - völlig unnötigerweise - rund 60.000,00 € an Erbschaftssteuer gezahlt werden muss.

Worum geht es? Mit diesem gemeinschaftlichen Testament machen sich Ehepaare gegenseitig zum Alleinerben und setzen die Kinder, die danach erben sollen, als sog. Schluß- oder Nacherben ein.

Diese in der Praxis häufigste Form des Testaments kann sich hinsichtlich der Erbschaftsteuer nachteilig auswirken. Grund: Die Freibeträge für die Kinder verfallen ungenutzt.

Beispiel: Der Familienvater stirbt und hat seine Frau als Alleinerbin eingesetzt. Wert: 717 000 Euro. Nacherben sind die beiden Kinder.
Nach Abzug des Freibetrags (307 000 Euro) verbleiben noch 410 000 Euro, für die die Ehefrau Erbschaftsteuer zahlen muß. Hätten die beiden Kinder gleich mitgeerbt (jeweils 205 000 Euro), wäre nicht ein Euro an den Fiskus gegangen.

Drei Jahre später: Die Mutter stirbt und hinterlässt 800 000 Euro. Davon sind je Kind 205 000 Euro steuerfrei. Auf den Rest (knapp 400.000,00 €) erhebt der Staat abermals Steuern.

Grundsätzlich gilt also, dass die Alleinerben kräftig draufzahlen. Einzige Alternative: Den Ehepartner schon vorher zum Miteigentümer des Vermögens oder der Immobilie machen. Was er bereits besitzt, muss er nicht erst erben.

Grundlegende Hinweise

Es gibt Hunderte bewährter Methoden, die Erbschaftssteuerbelastung - ganz legal - drastisch zu reduzieren, oft sogar (auch bei sehr großen Vermögen) bis auf Null.

A.  In der Familie: Freibeträge verdoppeln

B.  Nicht vererben, sondern zu Lebzeiten schenken

C.  Was bei Immobilien möglich ist

D.  Wie der Unternehmer vorsorgt

A - In der Familie: Freibeträge nutzen

  1. Freibeträge verdoppeln:
    Jeder Elternteil hat eigenes Vermögen und beschenkt das gemeinsame Kind. Statt nur einmal 205.000 Euro kann das Kind nun zweimal 205.000 Euro steuerfrei kassieren.

  2. Eine Generation überspringen:
    Es kann günstig sein, Teile des Vermögens gleich an den/die Enkel weiterzureichen. Das Nutzungsrecht des Geschenks kann dennoch bei den Eltern der Enkel (= den Kindern des Schenkers) verbleiben.

    Zweite Möglichkeit: die Schenkung unter Kindern und Enkeln aufteilen und so alle Freibeträge nutzen.

  3. Durch Heirat oder Adoption:
    So kann beispielsweise ein Alleinstehender seine Lebensgefährtin vor einer Schenkung heiraten. Vorteil: Der Freibetrag steigt, der Steuersatz ermäßigt sich (z.B. bei einer Million Mark) von 29 auf elf Prozent.

  4. Einen beachtlichen Posten bilden oft die sog. Erbfallkosten (Beerdigung, Grabpflege, Verteilung des Nachlasses, Steuerberater usw.). Das Finanzamt akzeptiert stets eine 10.300 Euro Pauschale. Bei Nachweis auch eine höhere Summe

B - Nicht vererben, sondern zu Lebzeit schenken

  • Frühes Schenken bedeutet effektives (Ver-)Erben. Die Freibeträge sind hoch wie nie: 307.000 Euro an den Ehepartner und 205.000 Euro an jedes Kind lassen sich steuerfrei übertragen – und das alle zehn Jahre. Vorteil auch für die Einkommensteuer: Der Wertzuwachs des geschenkten Vermögens wird von der Erbschaftsteuer nicht mehr erfasst; oft unterliegt der Empfänger (Enkel, Kind) einer niedrigeren Einkommensteuer als der Geber (Vater, Mutter).

  • Zusätzlich zu Freibeträgen sind in gewissen Grenzen allgemeine Geschenke möglich. Bis zu 41.000 Euro für Hausrat können sich Frau oder Kind schenken lassen – zum Beispiel wertvolle Möbel oder eine Home-Video-Anlage.
  • Ehegatten von Schulden befreien
    Das Ehepaar hat gemeinsam die selbstgenutzte Eigentumswohnung oder das Einfamilienhaus auf Kredit gekauft (jede Person besitzt 50 Prozent). Bezahlt hat aber nur ein Ehepartner. Der Zahler stellt nun den anderen Ehepartner von allen Verpflichtungen frei und übernimmt allein Zinsen und Tilgung sowie alle übrigen Grundstückskosten – ohne daß eine steuerpflichtige Schenkung vorliegt.

  • Lebensversicherung als Geschenk: Sehr günstig ist es, sollte sämtliche Monatsprämien für die gesamte Laufzeit im Voraus bezahlen und dann die Lebensversicherungspolice übergeben.

    Vorteil: Der Fiskus bewertet dann die Beiträge nur mit 2/3 ihres tatsächlichen Wertes. Wer jedoch bis zur endgültigen Auszahlung der Versicherung wartet, wird voll besteuert. Dieses Vorgehen eignet sich insbesondere für die hohen Steuerklassen II und III – wegen der niedrigen Freibeträge z.B. für Geschwister und Lebensgefährten.

  • Kettenschenkung
    In vielen Fällen spart die sog. Kettenschenkung massiv Steuern. Statt sofort dem Kind alles zukommen zu lassen, schenkt der Mann zusätzlich seiner Frau Vermögen, die es dann an das Kind weiterreicht.

Vorsicht: Die Frau darf nicht zur Weitergabe verpflichtet sein, und zwischen beiden Transaktionen sollte unbedingt einige Zeit verstreichen – sonst mauert der Fiskus. Im Idealfall wechselt zusätzlich der Gegenstand der Zuwendung: Der Mann schenkt der Frau festverzinsliche Wertpapiere, die löst sie ein, kauft dafür Aktien und reicht sie an das Kind weiter.

C - Was bei Immobilien möglich ist

  1. Geld für Immobilie
    Die mittelbare Schenkung hat der Fiskus inzwischen genehmigt: Statt einer Immobilie überträgt der Gönner nur das Geld zum Kauf eines bestimmten, genau benannten Hauses. Der Beschenkte darf trotzdem den günstigeren Steuerwert für Immobilien nutzen.

    Variante: Auch Reparatur, Sanierung oder Umbau einer Immobilie lassen sich steuergünstig mittelbar schenken. Voraussetzung: Dieses Geldgeschenk steht im direkten Zusammenhang mit der Übertragung der Immobilie.

    Beispiel: Die Eltern transferieren dem Kind den ersten Teil des Geldes für den Kauf eines baufälligen Hauses, den Rest überweisen sie unter der Auflage, eben diese Immobilie zu sanieren.

  2. Freibeträge nachträglich nutzen
    Wer noch nach altem Recht eine Immobilie übertragen hat, kann jetzt nachträglich die neuen, höheren Freibeträge nutzen und steuerfrei etwas nachschenken.

    Beispiel: Der steuerliche Wert des dem Kind übereigneten Hauses entsprach exakt dem (damaligen) Freibetrag von 45.000 Euro. Die Mutter könnte – wegen des jetzt geltenden Freibetrags von 205.000 Euro – zusätzlich 160.000 Euro Barvermögen steuerfrei nachschenken.

  3. Immobilienwert drücken
    Der Fiskus bewertet ein verschenktes Mietshaus mit der 12,5 fachen Jahresmiete (Durchschnitt der vergangenen drei Jahre). Schlaue Rechner erhöhen auf keinen Fall vor einer Schenkung die Miete, sondern erst danach. Wer so vorgeht, spart meist mehr Steuern, als er Miete einbüßt.

  4. Renovierung übertragen
    Statt einer angemessenen Mieterhöhung übernimmt vor der Übertragung der Immobilie ein (neuer) Mieter die fälligen Renovierungskosten. Dem Vermieter entsteht kein finanzieller Nachteil, dem Mieter dürfte es egal sein.

  5. Günstige Mietverträge
    Clevere Eltern handeln bereits mindestens drei Jahre vor einer geplanten Schenkung niedrigere Mieten aus. Aber nicht mit Familienangehörigen, sondern mit guten Bekannten. Die Spar-Miete muß mindestens 50 Prozent des Ortsüblichen betragen.

  6. Schenken mit Schulden
    Wer eine Immobilie (steuerlicher Wert beispielsweise 250.000 Euro) verschenkt, kann auch die damit verbundenen Schulden (z.B. 200.000 Euro) übertragen. Nach einer komplizierten Berechnung ist der Steuerwert der Immobilie um einen Teil der Schulden zu kürzen. Der Beschenkte muss nur 150.000 Euro versteuern.

  7. Verschuldet vererben
    Warten lohnt sich. Noch günstiger wird es jedoch, wenn die Eltern diese hoch schuldenbelastete Immobilie nicht vor ihrem Tod übertragen – statt einer Schenkung tritt der Erbfall ein. Dann kann der Erbe den Wert der Hypothek (200.000 Euro) nämlich komplett vom Steuerwert (250.000 Euro) abziehen und braucht nur 50 000 Euro zu versteuern.

D - Was bei Unternehmern möglich ist

  1. Betriebsbonus
    Kleine und mittelständische Unternehmer können ihre Firma jetzt oft günstiger als zuvor an die Nachkommen oder Ehefrau übergeben. Das neue Recht gewährt (wie bisher) als Extrafreibetrag 256 000 Euro, zusätzlich 40 Prozent Wertabschlag und den normalen Freibetrag.

  2. Flucht ins Betriebsvermögen
    Besitzer mehrerer Häuser oder Wohnungen können ihren Grundbesitz in eine Firma einbringen ("gewerblich geprägte Gesellschaft", z.B. GmbH & Co. KG) und somit extrem günstig vererben oder verschenken.

    Wichtig: Sie sollten genau abwägen zwischen gesparter Erbschaftsteuer und zusätzlicher steuerlicher Belastung (z. B. Gewerbesteuer auf Mieten) der in einem Betrieb zusammengefaßten Immobilien.

    Achtung: Der Beschenkte darf den Betrieb oder wesentliche Betriebsteile (Immobilien) nicht vor fünf Jahren verkaufen. Sonst kassiert der Fiskus rückwirkend alle betrieblichen Vergünstigungen.

  3. Familienfremder Erbe
    Oft haben Kinder nicht genügend Talent, einen Betrieb zu führen – wohl aber der amtierende Geschäftsführer. Die Lösung: Dank der neuen Erbschaftsteuer-Richtlinien kann ein Firmenchef seinen Betrieb nun auch günstig dem Firmenleiter überschreiben. Auch für diesen Erben gilt jetzt der 40-prozentige Wertabschlag und die günstige Steuerklasse I.

  4. Rechtsform ändern
    Die Erben einer Personengesellschaft (OHG oder GmbH & Co. KG) zahlen viel weniger Steuern als die einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG). Grund: In die Bewertung fließt insbesondere die Gewinnsituation ein. Deshalb unbedingt vor der Übertragung von Firmenanteilen die Umwandlung der Rechtsform prüfen.

  5. Rechtzeitig schenken
    Viele Firmen denken darüber nach, an die boomende Börse zu gehen. Wichtige Frage: Sollte der spätere Erbe bereits jetzt Firmenanteile bekommen? Wenn ja, sollte dies unbedingt vor einem Börsengang geschehen. Danach kann der Wert der Firma ruhig steigen – die Erben brauchen darauf keine Mark Erbschaftsteuer zu zahlen.

  6. Modellfall "Quartett-Lösung"
    Der Unternehmer beteiligt seine drei volljährigen Kinder zu je 25 Prozent an der Firma. Zur Absicherung behält er jedoch das Stimmrecht. Bei dieser "Quartett-Lösung" kann nach fünf Jahren jedes der Kinder seinen Firmenanteil – da nicht über 25 Prozent – einkommensteuerfrei verkaufen.

  7. Spielraum nutzen
    Jedem Unternehmer steht es frei, auch Aktienpakete ins betriebliche Vermögen zu stecken. Auch hierfür gelten bei Erbschaft und Schenkung der 256 000-Euro-Sonderfreibetrag und der 40-prozentige Wertabschlag. Vorsicht: Entnahmen dürfen fünf Jahre lang nicht die Summe aus Gewinn und Einlagen übersteigen. Andere Möglichkeit: einfach fünf Jahre warten.